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Jobwechsel und Kündigungsfrist

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Gerade in der Krisenzeiten gilt:

Wenn Beschäftigte einen sichereren oder besseren Job bekommen können, wollen sie wechseln.

Worauf wechselwillige Arbeitnehmer achten müssen und wann sie gehen können.

Beschäftigte können zwar jederzeit kündigen – aber bitte schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift. Die Kündigung braucht nicht begründet zu werden.

Kündigungsfrist einhalten
Bei der Eigenkündigung muss der Arbeitnehmer – wenn es allein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geht – eigentlich nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende einhalten, egal wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Am 2. November kann er beispielsweise zum Monatsende kündigen.

Der Chef dagegen muss nach dem Gesetz (Paragraf 622 BGB) bei längerer Betriebszugehörigkeit auch eine längere Kündigungsfrist – bis zu maximal sieben Monaten zum Monatsende – einhalten. Doch Vorsicht, Wechselwillige sollten zunächst einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Denn dort können längere Fristen vereinbart sein, die dann auch für Arbeitnehmer gelten. Längere oder kürzere Fristen können sich auch aus dem Tarifvertrag ergeben.

Konkurrenzverbot
Die exakte Einhaltung der (vereinbarten) Kündigungsfrist ist vor allem für gut qualifizierte Arbeitnehmer wichtig, die bei einem Konkurrenten des Noch-Arbeitgebers anheuern möchten. In diesem Fall kann der alte Chef die Arbeitsaufnahme mit einer einstweiligen Verfügung bis zum Ablauf der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist unterbinden lassen.

Wechsel von heute auf morgen
Manchmal gibt es die Chance, (nur) kurzfristig in einen anderen, besseren Job zu wechseln. Man sollte sich dann von einer längeren Kündigungsfrist nicht bange machen lassen. Arbeitgeber legten meist wenig Wert darauf, Arbeitnehmer zu binden, die in Gedanken schon bei einer anderen Firma sind. Wechselwillige sollten daher versuchen, das Arbeitsverhältnis kurzfristig einvernehmlich zu beenden.

Die besten Karten hat hierbei, wer selbst dazu beiträgt, den abrupten Weggang abzufedern. So können etwa kündigungswillige Arbeitnehmer in verantwortungsvollen Positionen betonen, dass sie angefangene Arbeiten so weit wie möglich abschließen und (neue) Kollegen in die anstehenden Aufgaben einweisen werden.

Vertragsstrafe
Und wenn der Arbeitgeber einen Beschäftigten partout nicht vorzeitig ziehen lassen möchte? Wer dann von sich aus – ohne Einvernehmen, aber mit schriftlicher Vorankündigung -die Arbeit quittiert, dem droht gegebenenfalls eine sogenannte Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der Vereinbarungen. Für normale Arbeitnehmer sehen Juristen eine Strafe in Höhe eines Monatsgehalts als Obergrenze an.

Eine Vertragsstrafe droht allerdings nur dann, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Fehlt eine solche Regelung, so muss der Ex-Arbeitgeber konkret belegen, welcher Schaden ihm durch das kurzfristige Ausscheiden eines Arbeitnehmers entstanden ist – was erfahrungsgemäß nur sehr selten gelingt.


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